Entnahmeverbot aus Oberflächengewässern
Die aktuelle Trockenheit erfordert leider Entnahmeverbot von Wasser aus den Oberflächengewässer.
Aufgrund des geringen Niederschlags der vergangenen Monate führen die Bäche und Flüsse im Kanton zurzeit sehr wenig Wasser. Gesamthaft liegen die Niederschläge seit Jahresbeginn um 1/3 unter der Norm. Entsprechend wenig Wasser führen die Thurgauer Fliessgewässer.
Die Hitzewellen im Juni und Juli sowie das Ausbleiben von langanhaltenden ergiebigen Niederschlägen haben das Wasserdefizit im Kanton Thurgau weiter verschärft. Dies hat dazu geführt, dass die Wasserführung der Bäche und Flüsse sowie der Quellerträge zurückgegangen sind. Die Pegelstände der Fliessgewässer sind zwischenzeitlich auf sehr tiefem Niveau. Aktuell unterschreiten 9 der 11 Stationen im Kanton Thurgau mit Q347-Bestimmung diesen Grenzwert. Der Wasserstand des Bodensees liegt rund 80 cm unter der Norm. Die Wetterprognose geht bis Ende Juli / Anfangs August von einer überwiegend sonnigen, heissen und stabilen Wetterlage ohne nennenswerte Niederschläge aus. Falls in den kommenden Wochen keine nennenswerten Niederschläge eintreffen, ist für die zweite Jahreshälfte mit einer sehr kritischen Situation für Quellerträge (Wasserversorgung) und für die Oberflächengewässer zu rechnen.
Gemäss Art. 30 lit. b GSchG ist jederzeit eine Mindestwassermenge von 80 % des Q347 in Fliessgewässer zu belassen. Ist der Abfluss natürlicherweise geringer, ist eine Wasserentnahme verboten. Das Q347 bezeichnet den Abfluss eines Gewässers an einer bestimmten Stelle, welcher an 347 Tagen im Jahr erreicht oder überschritten wird. Bereits jetzt wird der Q347 in der Mehrheit der Oberflächengewässer unterschritten und in einigen Gewässern sogar die Mindestwassermenge erreicht, bzw. unterschritten. Bei Unterschreiten der Mindestwassermenge ist eine Wasserentnahme nicht mehr zulässig.
Um den Gewässerschutz gemäss GSchG zu gewährleisten hat der am 14.07.2022 eingesetzte Fachstab Trockenheit des Kantons Thurgau ein Entnahmeverbot empfohlen. Das Departement für Bau und Umwelt wird gestützt auf § 12 Wassernutzungsgesetz (RB 721.8) ein Entnahmeverbot aussprechen, dass ab dem 22.07.2022 im Amtsblatt veröffentlicht wird und zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten wird. Es werden keine Einzelverfügungen versandt. Dieses Verbot gilt für Bäche, Flüsse und natürliche Weiher sowie für künst-liche und bewirtschaftete Weiher wie Mühleweiher, Fischaufzuchtsteiche und der Wasserkraftnutzung dienenden Kanäle. Vom Verbot vorläufig ausgenommen sind Wasserentnahmen aus dem Bodensee (Obersee, Untersee, Seerhein), Hüttwilersee und Rhein. Bis auf weiteres erlaubt sind ausserdem Wasser-entnahmen aus Grundwasser, Quellen, Wasserentnahmen für die Wasserkraftnutzung, für die Wärmenutzung und zur Speisung von Weihern.
Ausnahmen von diesem Verbot können auf Gesuch hin gewährt werden, sofern der Wasserstand des betroffenen Gewässers dies erlaubt. (Art. 32 lit. d Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20). Ein entsprechendes Gesuch kann dem Amt für Umwelt eingereicht werden. Zum Gesuch gehören die folgenden Angaben: Entnahmeort (Gewässer), Förderleistung (Umfang, Bezugsmenge), Dauer und Zweck der Entnahme. Auskünfte erteilt Lina Tyroller (lina.tyroller@tg.ch). Wie bereits im Jahr 2018 werden der Bodensee, Untersee sowie der Rhein für die Wasserentnahme mittels Druckfass bis auf weiteres erlaubt. Die Entnahmestellen sind mit den Gemeinden im Vorfeld abzusprechen.