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Informationen rund um das Halten von Hunden in der Stadt Romanshorn

Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet, Hunde, die älter als fünf Monate sind, innert zehn Tagen bei der Stadtverwaltung Romanshorn anzumelden. Innert der gleichen Frist müssen Namens- und Adressänderungen von Hundehaltern, die Abgabe von Tieren an eine neue Hundehalterin oder einen neuen Hundehalter sowie der Tod eines Hundes gemeldet werden. Die Meldungen können am Schalter des Einwohneramtes vorgenommen werden. Das Einwohneramt Romanshorn übernimmt die entsprechende Mutation in der Tierdatenbank AMICUS, sofern dies die Halter nicht selber erledigen. Die Erstregistrierung eines Hundes in der Datenbank muss spätestens drei Monate nach Geburt erfolgen.

Hundesteuer-Rechnungen Ende März 2019

Die vom Stadtrat festgelegte Hundesteuer für das Jahr 2019 beträgt 100 Franken für den ersten und 162.50 Franken für jeden weiteren Hund (Ziff. 80 des Gebührentarifes der Stadt Romanshorn vom 01.01.2018). Die Rechnungen werden Ende März versandt und sind bis Ende April 2019 zu bezahlen.

Wer einen Hund hält, ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 3 Mio. Franken abzuschliessen. Der Nachweis der Haftpflichtversicherung muss für alle Hunde nachgewiesen werden können (§ 1a Kantonales Hundegesetz).

Wer einen Hund mit einem Erwachsenengewicht von mindestens 15 Kilogramm besitzt, hat innerhalb eines Jahres nach Anschaffung des Hundes einen Nachweis über den Besuch einer anerkannten praktischen Hundeerziehung gemäss § 7a der Verordnung über die Hundehaltung beizubringen.

Angemessene Überwachung ist Pflicht

Hundehalter haben unter anderem für eine angemessene Überwachung des Hundes zu sorgen, insbesondere hat der Hundehalter gemäss §2 Abs. 2 Ziffer 3 dafür zu sorgen, dass Trottoirs und Fusswege, Park-, Schul-, Spiel- oder Sportanlagen sowie Gärten, Futterwiesen und Gemüsefelder nicht verunreinigt werden und der Hundekot korrekt beseitigt wird. In Park-, Schul-, Sport- oder Spielanlagen, an verkehrsreichen Strassen sowie an weiteren Orten mit signalisiertem Anleingebot sind Hunde zwingend an der Leine zu führen.

Übertretungen der Vorschriften über die Hundehaltung werden durch die Stadtverwaltung Romanshorn mit Ordnungsbussen § 13 Abs. 1 Ziffer 1 bis 6 bestraft.              

Stadt Romanshorn

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