Direkt zum Inhalt springen

Wo Hunde an die Leine müssen

In bestimmten Gebieten gelten in der Stadt Romanshorn ab April bezüglich Anleinpflicht für Hunde wieder die Regelungen der Sommersaison.


Das kantonale Gesetz über das Halten von Hunden regelt unter anderem die Anleinpflicht von Hunden in Park-, Schul-, Sport- oder Spielanlagen und an verkehrsreichen Strassen sowie das generelle Verbot von Hunden in Friedhöfen, Kirchen und weiteren Örtlichkeiten. Der Vollzug dieser Bestimmungen obliegt der jeweiligen Gemeindeverwaltung und deren Vollzugsorganen.

In Romanshorn gilt der ganze öffentliche Bereich des Seeparks als Park im Sinne des Hundegesetzes. Dies bedeutet, dass für die ganze Anlage eine ganzjährige Leinenpflicht für Hunde besteht. Um diese generelle Regelung bekannt zu machen, wurden im ganzen Seepark entsprechende Signalisationen aufgestellt.

Übergeordnete Gesetzgebung

Folgende Regelungen aus übergeordneter Gesetzgebung gelten in der öffentliche Uferzone:

  • In der Holzensteiner Badi sind Hunde generell nicht erlaubt.
  • In der Parkanlage Seepark besteht eine ganzjährige Leinenpflicht.
  • Auf der Schlosswiese gilt die Leinenpflicht in der Sommersaison (von April bis Oktober) zu jeder Tages und Nachtzeit. Vom 1. November bis am 31. März können Hunde frei laufen gelassen werden. Ausnahme: Auf dem angrenzenden Kleinkinderspielplatz gilt die Leinenpflicht unbegrenzt zu jeder Zeit.
  • Auf der Surfwiese gilt die Leinenpflicht in der Sommersaison (von April bis Oktober) in der Zeit von 10.00 bis 21.00 Uhr. Vom 1. November bis am 31. März sowie in der Sommersaison von 21.00 bis 10.00 Uhr können Hunde frei laufen gelassen werden.

Festgestellte Übertretungen der Vorschriften über die Hundehaltung werden durch die Vollzugsorgane der Stadtverwaltung Romanshorn mit Ordnungsbussen gemäss der Verordnung des Regierungsrates über das Halten von Hunden § 13 Abs. 1 Ziffer 1 bis 6 bestraft oder es erfolgt eine Anzeige an die Kantonspolizei.

Stadt Romanshorn

  • drucken