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Rahmennutzungsplan teilweise genehmigt

Die revidierte Rahmennutzungsplanung der Stadt Romanshorn wird vom kantonalen Departement für Bau und Umwelt mit Ausnahmen, Vorbehalten und Aufträgen genehmigt.

Das kantonale Departement für Bau und Umwelt hat den von der Gemeindeversammlung am 2. Juli 2020 erlassenen Zonenplan mit Ausnahmen, Vorbehalten und Aufträgen am 4. Oktober 2022 genehmigt. Gleichzeitig wurde über die hängigen Rekurse entschieden, wovon einige gutgeheissen wurden und demzufolge Anpassungen am Zonenplan und Baureglement erfordern. Die Beschwerdefrist für die Entscheide beträgt 30 Tage und läuft anfangs November 2022 ab.

Der heute rechtskräftige Rahmennutzungsplan und der Schutzplan der Natur- und Kulturobjekte der Stadt Romanshorn stammen aus dem Jahr 2001 und wurden seither nicht mehr grundlegend überprüft. Inzwischen besteht seit dem 1. Januar 2013 ein neues kantonales Planungs- und Baugesetz (PBG) sowie eine neue Verordnung des Regierungsrates zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (PBV). Auch wurde im Jahr 2008 ein revidiertes Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) für den Kanton Thurgau in Kraft gesetzt. Der Prozess für die Romanshorner Ortsplanung startete mit partizipativen Prozessen für die Bevölkerung im Jahr 2014 und konnte mit dem Beschluss der Gemeindeversammlung vom 2. Juli 2020 abgeschlossen werden. Der nun vorliegende Entscheid des DBU markiert einen weiteren Meilenstein für die Entwicklung der Stadt Romanshorn, wobei nun weitere Herausforderungen bevorstehen.  

Nicht genehmigt wurde nebst einigen kleineren Zonenplanänderungen (alte Kirche Romanshorn, Gebiet Hotterdingen, Hafenzone östlich des Zollhauses, Gestaltungsplanpflicht "Holzenstein Süd") und Vorschriften im Baureglement (beispielsweise Teile von Artikel 5 "Massvorschriften", Artikel 38 "höhere Häuser und Hochhäuser") der Gestaltungsrichtplan Innenstadt. Kritisiert wurde insbesondere, dass für den Gestaltungsrichtplan Innenstadt keine rechtsgenügliche Auseinandersetzung und Interessenabwägung bezüglich dem Inventar der schützenswerten Ortsbilder (ISOS) erfolgt sei und dementsprechend nachzuholen ist. Es ist nachträglich der Nachweis zu erbringen, dass die Inhalte des Zonenplans mit den ISOS-Vorgaben vereinbar sind und rechtsgenüglich berücksichtigt werden. Der Nichtgenehmigungsentscheid zeigt unter anderem zusätzlich auf, dass die bislang offengelassenen Massvorschriften der Hafenzone, der Kernzone und der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zu ergänzen sind.

Der Entscheid des DBU wird in den nächsten Wochen sorgfältig analysiert, damit nach Ablauf der Beschwerdefrist im Verlauf des November 2022 das weitere Vorgehen festgelegt werden kann. Es wird insbesondere zu klären sein, ob eine Teilinkraftsetzung unstrittiger Zonen und Gebiete möglich ist. Ziel ist es, möglichst rasch Rechtssicherheit für alle Grundeigentümer, Planenden und Bauherrschaften sowie die Bewilligungsbehörden zu erhalten. Die notwendigen Anpassungen am Rahmennutzungsplan sollen umgehend in Angriff genommen werden, so dass diese an der Gemeindeversammlung im Mai 2023 den Stimmberechtigten vorgelegt werden können.

Nun gilt es, den Entscheid des DBU zu analysieren. Bild: Stadt Romanshorn/Rolf Müller

 

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