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Aufgaben- und Verzichtsplanung (AVP 2025-2027)

V1: Verzicht auf den Kantonsbeitrag an den öffentlichen Ortsverkehr

§10 Abs. 1 des Gesetzes über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (FöVG, RB 742.1) bei den Gemeinden liegt. Die Massnahme bedingt die Aufhebung von FöVG §10 Abs. 2 und §19 der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (FöVV). Damit entfiele die kantonale Mitfinanzierung von 15 bis 25 Prozent der ungedeckten Betriebskosten sowie der damit verbundene administrative Aufwand für Beitragsprüfung und Auszahlung. Die Massnahme betrifft lediglich die beiden Städte Frauenfeld und Kreuzlingen und reduziert die Kantonsausgaben im Jahr 2028 um CHF 900'000 und ab 2029 jährlich um rund CHF 1,01 Mio. Die Massnahme beruht auf der Einschätzung, dass die kantonale Beteiligung am lokalen öffentlichen Verkehr im Sinne des Subsidiaritätsprinzips keine kantonale Kernaufgabe darstellt. Beim Ortsverkehr handelt es sich um eine lokal begrenzte Leistung, die primär den Bedürfnissen der jeweiligen Stadt dient und keinen flächendeckenden Nutzen für den Kanton aufweist.

V2: Verzicht auf den Halt der S29 in Etzwilen

Verzicht auf den Halt der S29 in Etzwilen, da die Nachfrage gering ist und die Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zum Nutzen stehen. Der Verzicht auf den Halt der S29 von Winterthur nach Stein am Rhein reduziert die jährlichen Ausgaben des Kantons Thurgau um rund CHF 350’000, da der Kanton für die S29 keinen Beitrag mehr leisten müsste. Die Massnahme beruht auf der Einschätzung, dass die Finanzierung eines wenig frequentierten Halts angesichts des Spardrucks nicht prioritär erscheint. Der Halt der S1 von Schaffhausen nach Kreuzlingen in Etzwilen würde bestehen bleiben, sodass die Erreichbarkeit des Ortes weiterhin gewährleistet ist. Die Kosten für die S29 würden dann auf die beiden Nachbarkantone Zürich und Schaffhausen verlagert.

V3: Verzicht auf den Verstärkungszug der S23, der zu Stosszeiten auf der Strecke von Winterthur nach Romanshorn verkehrt

Verzicht auf den Verstärkungszug der S23, der zu Stosszeiten auf der Strecke von Winterthur nach Romanshorn verkehrt. Die Aufgabe des Verstärkungszuges würde die Ausgaben des Kantons Thurgau jährlich um CHF 620'000 senken. Die Verstärkungszüge sind eine Angebotsverbesserung und haben den Charakter einer freiwilligen Leistung, die angesichts des Spardrucks nicht prioritär ist. Die Massnahme bedeutet eine Reduktion von Komfort durch geringere Kapazität in Stosszeiten für Pendlerinnen und Pendler.

V4: Verzicht auf direkte ÖV-Marketingausgaben und Verzicht auf Erstellung und Herausgabe der Zeitschrift "Thurgaumobil"

Die Massnahme beruht auf der Einschätzung, dass die Finanzierung von Marketingaktivitäten und Printprodukten keine zwingende Voraussetzung für die Grundversorgung im öffentlichen Verkehr darstellt und angesichts des Spardrucks nicht prioritär ist. Sie würde ab 2027 jährlich zu Einsparungen von CHF 190'000 führen (CHF 100’000 für die Zeitschrift "Thurgaumobil" und CHF 90’000 für Marketing im Rahmen der Mobilitäts-Allianz Ostschweiz). Die Wirkung auf die Leistungserbringung ist gering, da die Mobilitätsangebote weiterhin bestehen.

V5: Verzicht auf die Zweckbindung der Mehrerträge aus der Umsetzung der OECD-Mindeststeuer im Arbeitsmarkt- und Innovationsfonds sowie die Schaffung von zwei neuen Förderinstrumenten

Durch den Verzicht auf die Zweckbindung der Mehreinnahmen und den Verzicht auf die neuen Förderinstrumente würden die Kantonsausgaben ab 2027 jährlich um rund CHF 1,25 Mio. gesenkt. Die Massnahme beruht auf der Einschätzung, dass die zusätzliche Mittelbindung und neue Förderinstrumente angesichts des Spardrucks nicht prioritär sind, da bereits heute umfangreiche Bundesprogramme wie Innosuisse bestehen, von denen Thurgauer Unternehmen profitieren können (auch bereits sehr niederschwellig und im kleinen Ausmass bspw. durch Innovationsscheck). Die Massnahme erfordert die Anpassung von § 11 des Gesetzes über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung (MASG), welches am 7. Mai 2025 vom Grossen Rat beschlossen wurde (20/GE 34/678).

V6: Schliessung des Bodenlabors am Arenenberg

Die Massnahme reduziert die kantonalen Ausgaben ab 2027 jährlich um rund CHF 200'000 und wurde im Juni 2025 bereits beschlossen. Das Bodenlabor ist nicht kostendeckend und defizitär. Die Bodennährstoffanalytik wird heute von mehreren privaten Laboren angeboten, weshalb in diesem Bereich die kantonale Leistungserbringung nicht notwendig ist.

V7: Verpachtung des Schul- und Versuchsbetriebs auf dem Arenenberg

Die Massnahme reduziert die kantonalen Ausgaben ab 2027 um CHF 200’000 und beruht auf der Einschätzung, dass die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs keine zwingende staatliche Aufgabe darstellt und entsprechend Handlungsspielraum besteht. Die Massnahme sieht die Verpachtung mit Leistungsauftrag vor, sodass die Nutzung der Infrastruktur für Schul- und Versuchszwecke weiterhin gewährleistet ist, während der Kanton von den hohen Betriebskosten entlastet wird. Offen bleibt, was der Einkauf dieser Leistung bei einem Pächter den Kanton kostet. Unter den gegenwärtigen Rahmenbedingungen und den kantonalen Anstellungsbedingungen ist eine wirtschaftliche Führung des Betriebs kaum möglich, insbesondere weil keine Direktzahlungen beansprucht werden können. Der Vorteil eines privat geführten Landwirtschaftsbetriebs auf dem Arenenberg gegenüber der heutigen Lösung ist, dass der Betrieb unter marktwirtschaftlichen Bedingungen effizienter geführt werden kann und der Pächter Zugang zu Direktzahlungen erhält.

V8: Verzicht auf den Betrieb von Hotellerie und Gastronomie am Arenenberg durch den Kanton und Ausschreibung an einen privaten Anbieter

Die Massnahme reduziert die kantonalen Ausgaben jährlich um rund CHF 873’000. Sie beruht auf der Einschätzung, dass das Führen von Hotellerie und Gastronomie keine staatliche Kernaufgabe darstellt. Die Umsetzung wurde mit Juni 2025 bereits beschlossen (RBB 324), weshalb bis Ende 2026 bereits CHF 683’000 realisiert sind und im vorgeschlagenen Massnahmenpaket lediglich der Restbetrag von CHF 190'000 eingerechnet wird.

V9: Verzicht auf den Betrieb des Konvikts der Pädagogischen Maturitätsschule (PMS) Kreuzlingen und Umwidmung in ein unbetreutes Studentenwohnheim für über 18-Jährige

Die Massnahme würde die kantonalen Ausgaben ab 2027 jährlich um schätzungsweise CHF 2,7 Mio. reduzieren (das Eisparpotenzial basiert auf einer groben Schätzung auf Basis des Defizitbetrags der Dienstleistungen bei der Globalbudgeteinheit 4270). Das Konvikt bietet während des Schulbetriebs eine betreute Unterkunft für Schülerinnen und Schüler unter 18 Jahren, die nicht täglich pendeln können. Die Massnahme beruht auf der Einschätzung, dass die Führung eines Internatsbetriebs keine zwingende Voraussetzung für den Betrieb der PMS darstellt und angesichts des Spardrucks nicht prioritär ist. Ein täglicher Schulweg ist für die betroffenen Schülerinnen und Schüler grundsätzlich zumutbar. Vergleichbare Distanzen werden bereits heute von Schülerinnen und Schülern anderer kantonaler Schulen bewältigt. Gemäss Einschätzung des Departements für Erziehung und Kultur (DEK) könnte die Aufhebung des Konvikts die Nachfrage nach der PMS-Ausbildung verringern, was einen Einfluss auf die zwischen PMS und Pädagogischer Hochschule Thurgau (PHTG) abgestimmte Laufbahn (den sogenannten «Thurgauer Weg») haben könnte. Auch eine deutliche Erhöhung der Elternbeiträge (aktuell CHF 5’800 pro Jahr für Unterkunft, Frühstück und Abendessen) würde das Defizit des Angebots nicht decken und hätte soziale Risiken: Das Angebot wäre nur noch für besser situierte Familien erschwinglich, was zu Ungleichheit und zusätzlichem Unterstützungsbedarf führen könnte. Aus diesem Grund ist eine reine Beitragsanpassung keine tragfähige Alternative. Die Umwidmung in ein unbetreutes Studentenwohnheim (für Studierende der PHTG, HTWG Konstanz und Universität Konstanz) ermöglicht eine weitere Nutzung der Infrastruktur und generiert Mieterträge, ohne dass der Kanton die hohen Betriebskosten eines Internats tragen muss.

V10: Verzicht auf Kantonsbeiträge für überbetriebliche Kurse 2 (ÜK2)

Die Massnahme erfordert die Anpassung von § 66 der Verordnung des Regierungsrates über die Berufsbildung (RB 412.211) und würde die kantonalen Ausgaben ab 2028 jährlich um rund CHF 2.29 Mio. reduzieren. Die Massnahme beruht auf der Einschätzung, dass die Finanzierung der ÜK2 durch den Kanton nicht zwingend erforderlich ist, da die überbetrieblichen Kurse als Teil der beruflichen Grundbildung primär in der Verantwortung der Branchenorganisationen und Lehrbetriebe liegen.

V11: Verzicht auf die schulische Mediamatikerausbildung und Kündigung der Leistungsvereinbarung mit der SBW Haus des Lernens AG z.G. einer Fokussierung auf die Ausb. mit Berufsschule Uzwil

Die Massnahme würde die kantonalen Ausgaben ab 2027 netto um rund CHF 248’000 reduzieren (nach Abzug der Schulgelder, die an den Kanton St. Gallen zu leisten wären). Die Kosten für die schulische Ausbildung bei der SBW betragen aktuell rund CHF 984’000 (80 Lernende à CHF 12’300), während die duale Ausbildung mit Berufsschule in Uzwil Schulgelder von CHF 736’000 verursachen würde (80 Lernende à CHF 9’200). Die Massnahme beruht auf der Einschätzung, dass die schulische Ausbildung eine Zusatzoption darstellt, während die duale Ausbildung den branchenüblichen Standard bildet und bereits in einigen Kantonen angeboten wird. Durch die Berufsschule in Uzwil würde die Ausbildung weiterhin gewährleistet bleiben.

V12: Verzicht auf die Zahlung des Kulturlastenausgleichs an den Kanton St. Gallen und Kündigung der interkantonalen Vereinbarung

Die Massnahme würde die kantonalen Ausgaben ab 2027 jährlich um rund CHF 1,6 Mio. reduzieren und erfordert die Kündigung der interkantonalen Vereinbarung zwischen den Kantonen AR, AI, SG und TG. Der Beitrag, den der Kanton Thurgau gemäss der Vereinbarung zu leisten hat, basiert auf der Publikumserhebung und ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 18 Monaten jeweils auf Ende Kalenderjahr kündbar. Der Kulturlastenausgleich ist keine gesetzliche Pflicht, sondern beruht auf einer freiwilligen Vereinbarung zwischen den beteiligten Kantonen. Damit besteht ein Handlungsspielraum, den der Kanton Thurgau nutzen kann, um seine Ausgaben zu reduzieren.

V13: Verzicht auf die Publikation von Änderungen im Handelsregister und Grundbuch im Amtsblatt

Die Massnahme würde die kantonalen Ausgaben jährlich um rund CHF 300'000 reduzieren und beruht auf der Einschätzung, dass die Veröffentlichung im Amtsblatt durch Bundesrecht nicht mehr vorgeschrieben ist. Ausserdem können Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken heute jederzeit online über ThurGIS abgerufen werden. Für Kreise, die weiterhin auf die Bekanntgabe von Handänderungen angewiesen sind wie zum Beispiel Gemeinden, stehen künftig bessere und automatisierte Lösungen zur Verfügung. So soll ab 2027 die Datenplattform für Grundbuchdaten in Betrieb genommen werden. Die Massnahme vermeidet Doppelspurigkeiten und erhöht die Effizienz, ohne die Rechtssicherheit oder den Zugang zu Informationen zu beeinträchtigen. Alternativ könnte die Publikation der Handänderungen im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) geprüft werden.

V14: Verzicht auf Integrationsmassnahmen für die dauerhafte Wohnbevölkerung ausserhalb der Regelstrukturen und der Asylerstintegration

Die Massnahme würde die kantonalen Ausgaben jährlich um rund CHF 900'000 reduzieren und beruht auf der Einschätzung, dass Integrationsleistungen für Personen mit dauerhaftem Aufenthaltsstatus primär durch bestehende Regelstrukturen wie Schule, Arbeitsmarkt und Sozialdienste erfolgen sollen. Zusätzliche kantonale Programme sind angesichts des Spardrucks nicht prioritär.

V15: Abtreten der Kantonsstrassen zweiter Klasse an die Gemeinden zur Reduktion der Strassenunterhaltskosten, kombiniert mit einer Lockerung der Zweckbindung der Verkehrssteuer

Die Massnahme erfordert eine Anpassung von § 5a Abs. 4 des Gesetzes über Strassen und Wege (StrWG) und würde die kantonalen Ausgaben ab 2027 jährlich um rund CHF 5,8 Mio. reduzieren. Grundlage bilden die im Rahmen der Revision des StrWG in den Jahren 2019 und 2020 ermittelten Zahlen, bei der auch die Bereinigung des kantonalen Strassennetzes behandelt wurde. Die damals identifizierten Kantonsstrassen ohne kantonale Funktion (171,79 km) bilden heute die Kantonsstrassen zweiter Klasse. Die Massnahme beruht auf der Einschätzung, dass der Unterhalt von Strassen mit primär lokaler Bedeutung ni cht eine kantonale Kernaufgabe darstellt. Da der Strassenunterhalt jedoch vollumfänglich spezialfinanziert ist, hat die Massnahme keine entlastende Auswirkung auf die Erfolgsrechnung. Daher soll ergänzend auch die Zweckbindung der Verkehrssteuer aufgelockert und entsprechend den Minderaufwänden für Strassenunterhalt reduziert werden. Gemäss § 17 des Gesetzes über die Strassenverkehrsabgaben (SVAG) erfolgt die Zuteilung der Nettoerträge aus den Verkehrssteuern (Bruttoertrag abzüglich Gemeindeanteil von aktuell 23% sowie den Kosten der Verkehrspolizei, für Verkehrssicherheits- und Unfallverhütungsmassnahmen gemäss § 17 Abs. 2 SVAG) mit dem Voranschlag und der Staatsrechnung. Dies gilt es dahingehend anzupassen, dass die freiwerdenden Mittel nicht mehr vollständig zweckgebunden für den Strassenunterhalt eingesetzt werden müssen und in den allgemeinen Staatshaushalt einfliessen, sodass eine entlastende Wirkung eintritt. Die Lockerung der Zweckbindung adressiert zudem den Fehlanreiz, dass durch die Praxis der Vorfinanzierung nur begrenzt Anreize bestehen, den tatsächlichen Strassenunterhalts- und Sanierungsbedarf kritisch zu prüfen oder Einsparungen vorzunehmen, da zweckgebundene Mittel unabhängig vom effektiven Bedarf bereitstehen. Die von publicXdata aufbereiteten Daten zeigen, dass die Anzahl sanierter Strassenkilometer pro Jahr in den vergangenen 7 Jahren von 21 km auf 36 km zugenommen hat. Gleichzeitig haben sich aber auch die Kosten pro sanierter Strassenkilometer reduziert. Dennoch sind die Kosten für den Strassenbau und Betrieb pro Kilometer Strassennetz über die letzten sieben Jahre angestiegen (um rund 14 Mio.). Dies deutet darauf hin, dass Strassen nun zwar günstiger aber in grösserem Ausmass saniert werden. Dies liegt gemäss Einschätzung des Departements für Bau und Umwelt an der Umsetzung der Erhaltungsstrategie. Gemäss dieser soll einerseits der Rückstand beim Strassenunterhalt reduziert, andererseits die Unterhaltskosten pro saniertem Meter Strasse durch rechtzeitige Unterhaltseingriffe reduziert werden. Alternativ kann auch eine Rücknahme der erhöhten Einnahmenanteile der Gemeinden bei der Verkehrssteuer kombiniert mit einer Lockerung der Zweckbindung der Verkehrssteuer ins Auge gefasst werden. Mit der Revision des Gesetzes über Strassen und Wege (StrWG) vom 1. Juli 2023 wurde einer Forderung der Gemeinden nachgekommen und der Gemeindeanteil gemäss § 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Strassenverkehrsabgaben (SVAG) per 2025 von 15 % auf 23 % angehoben. Damit wurde eine Umverteilung der Strassenverkehrsabgaben umgesetzt, die den Kanton CHF 5 Mio. kostet. Die Rücknahme dieser Erhöhung würde die Bezugsaufwendungen auf Seiten des Kantons entsprechend reduzieren und die Nettoerträge aus der Verkehrssteuer entsprechend erhöhen. Da die Mittel jedoch zweckgebunden für den Strassenunterhalt verwendet werden, hätte dies ohne eine gleichzeitige Lockerung der Zweckbindung keine entlastende Wirkung auf die Erfolgsrechnung. Dementsprechend müssten frei werdenden 8% der Erträge aus der Verkehrssteuer in den allgemeinen Staatshaushalt einfliessen.

V16: Einstellung Mammographiescreening

Die Massnahme würde die kantonalen Ausgaben ab 2027 um CHF 670'000 reduzieren und beruht auf der Überlegung, dass ein flächendeckendes ScreeningProgramm nicht zwingend erforderlich ist, da die Brustkrebsfrüherkennung auch über individuelle Vorsorgeuntersuchungen bei Ärztinnen und Ärzten gewährleistet bleibt. Zudem zeigt ein Vergleich mit anderen Kantonen, dass Programme nicht überall bestehen: Gemäss dem Verband ‘Swiss Cancer Screening’ verfügen die Kantone Zürich, Zug, Schwyz, Uri, Nidwalden und Obwalden über kein eigenes Screening-Programm. Die Einstellung betrifft primär die Organisation und Finanzierung, nicht die medizinische Versorgung, da alternative Vorsorgeangebote weiterhin bestehen.

V17: Verzicht auf die physische Version der Personalzeitschrift "Leuetatze"“ und Umstellung auf ein rein digitales Format

Die Massnahme reduziert die jährlichen Produktions- und Versandkosten und beruht auf der Einschätzung, dass die digitale Bereitstellung der Inhalte den Informationsbedarf der Mitarbeitenden ebenso erfüllt. Die Umstellung ist zeitgemäss, ökologisch vorteilhaft und ermöglicht eine flexiblere Kommunikation. Die Wirkung auf die interne Information ist gering, da sich lediglich der Kanal ändert. Der Verzicht auf eine Druckversion der Personalzeitschrift würde Einsparungen von CHF 80'000 pro Jahr bringen.

R1: Verkleinerung des Grossen Rats von 130 auf 100 Mitglieder

Die Massnahme würde die kantonalen Ausgaben jährlich um rund CHF 350’000 reduzieren (Dieser Betrag entspricht dem Rückgang der variablen Kosten wie Sitzungsgelder, Reisespesen und Fraktionsentschädigungen sowie einer Schätzung der Einsparung indirekter Kosten wie Informatikkosten). Diese Massnahme erfordert eine Anpassung von § 34 der Kantonsverfassung. Gemessen an der Einwohnerzahl ist der Grosse Rat im interkantonalen Vergleich überdurchschnittlich gross. Während im Kanton Zürich ein Mitglied auf rund 9’000 Einwohner kommt, liegt das Verhältnis beim Kanton Thurgau bei 1:2'300. Kantone mit vergleichbarer Bevölkerungszahl wie Solothurn (100 Mitglieder, Verhältnis von 1:2’900), Freiburg (110 Mitglieder, Verhältnis von 1:3’200) oder Basel-Landschaft (90 Mitglieder, Verhältnis 1:3’400) haben kleinere Kantonsparlamente. Die Einsparungen betreffen primär Sitzungsgelder des Grossen Rats, Fraktionssitzungen und Fraktionsentschädigungen. Die Umsetzung würde mit den Grossratswahlen und der übernächsten Legislatur ab 2032 umgesetzt werden können und würde zur Effizienzsteigerung beitragen. Sie würde den Parlamentsbetrieb nicht beeinträchtigen.

R2: Reduktion der Tourismusförderung um 50 % oder Finanzierung durch Tourismusabgabe/Kurtaxe

Die Massnahme würde die kantonalen Ausgaben jährlich um rund CHF 465’000 reduzieren. Die vorgeschlagene Reduktion um 50 % bedeutet nicht den Wegfall der Tourismusförderung, aber bedürfte einer gezielten Neuausrichtung und Priorisierung der aktuellen Massnahmen. Alternativ zur Kürzung bei der Tourismusförderung könnte diese aber auch durch eine Tourismusabgabe finanziert werden. Hierfür wäre entweder ein neues Tourismusförderungsgesetz einzuführen oder eine Ergänzung im Gesetz über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung (MASG; RB 837.1) vorzunehmen.

R3: Reduktion der NRP-Projektförderung um 50%

Die Massnahme würde die kantonalen Ausgaben jährlich um CHF 437’500 reduzieren. Beim Bundesprogramm der neuen Regionalpolitik (NRP) handelt sich um eine Förderung von Initiativen, Programmen und Projekten zur wirtschaftlichen Entwicklung. Der Bund finanziert NRP-Projekte nur hälftig, weshalb der Kanton die andere Hälfte zu tragen hat. Da es sich bei der NRP-Förderung nicht um gesetzlich gebundene Ausgaben handelt, besteht hier Handlungsspielraum, die Fördersumme zu reduzieren. Die Reduktion erzwingt eine Prioritätensetzung und Beschränkung auf die wirksamsten Projekte.

R4: Reduktion des Angebots in der landwirtschaftlichen Beratung

Diese Massnahme zielt darauf ab das Volumen oder den Umfang in der landwirtschaftlichen Beratung im Bereich Entwicklung und Innovation und/oder im Bereich Pflanzenbau und Umwelt zu reduzieren, sodass Einsparungen von CHF 250'000 resultieren. Das kostenlose kantonale Angebot an Beratung stellt sicher, dass landwirtschaftliche Betriebe nicht ausschliesslich auf die interessengetriebenen Angebote grosser Agrarkonzerne angewiesen sind. Dennoch besteht bezüglich Angebotsbreite und -Tiefe Spielraum für den Kanton Thurgau, da dieses nicht gesetzlich festgeschrieben ist und einer Freiwilligkeit entspricht. Gewisse Beratungsleistungen können auch durch private Anbieter oder Branchenorganisationen erbracht werden. Der Kanton sollte sich angesichts des Spardrucks auf Kernleistungen mit hoher Wirkung und strategischer Bedeutung fokussieren.

R5: Halbierung der Fördersumme des Fonds für erneuerbare Energien und Energieeffizienz (Energiefonds)

Die Massnahme sieht vor, die Fördersumme des Energiefonds um CHF 6 Mio. zu reduzieren und gleichzeitig die Zweckbindung der Erträge aus Beteiligungen an Energiegesellschaften (d.h. EKT) aufzuheben. Bei einigen dieser Fördermassnahmen werden hohe Mitnahmeeffekte vermutet (siehe bspw. Bericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle zur Subventionsprüfung des Gebäudeprogramms vom 10. Dezember 2024). Die Reduktion zwingt zur Prioritätensetzung und Konzentration auf die wirksamsten Projekte und Instrumente. Die Ziele im Gebäudebereich lassen sich anstelle der Förderung auch durch gesetzliche Vorgaben erreichen.

R6: Reduktion im Bereich der Schulevaluationen / Audit durch verstärkten Fokus auf Oberaufsicht

Die Massnahme sieht vor, die Kosten für Schulevaluationen um rund CHF 0,5 Mio. zu reduzieren indem der Fokus stärker auf die Oberaufsicht gelegt wird. Gemäss § 70 Abs. 3 der Kantonsverfassung hat der Kanton das gesamte Schulwesen zu beaufsichtigen und ihm kommt entsprechend der Rolle der Oberaufsicht zu. Die Qualitätsentwicklung bleibt jedoch Sache der Schulgemeinden als Schulträger. Im Rahmen der Online-Mitwirkungsbefragung wurde von einer Sekundarschulgemeinde die Einschätzung geteilt, dass die kantonalen Audits nicht mehr zeitgemäss und kostenintensiv sind. Moderne digitale Tools und eigene Evaluationsprozesse würden eine effizientere und praxisnähere Qualitätsentwicklung ermöglichen. Der Kanton muss nicht notwendigerweise selbst prüfend tätig sein. Er kann Schulen auch dazu verpflichten, sich periodisch einer Qualitätsprüfung durch private Anbieter zu unterziehen und die Meta-Evaluation dieser Prüfungen wahrnehmen. Damit wird die Oberaufsicht sichergestellt, während die Verantwortung für die Qualitätsentwicklung bei den Schulgemeinden verbleibt. Die Massnahme trägt zur Haushaltsentlastung bei und stärkt die Eigenverantwortung der Schulen und Schulgemeinden.

R7: Reduktion der Finanzierung der Sonderschulung

Die Massnahme sieht vor die Kostenbeteiligung des Kantons zur Finanzierung der Sonderschulung zu reduzieren und die Schulgemeinden als Schulträger mit einen Kostenbeitrag von CHF 30'000 pro separativ beschulte/n Schüler/in mit Sonderschulstatus (SmS) und CHF 10'000 pro integrativ beschulten SmS zu beteiligen. Der Kanton soll künftig nur noch Kostengutsprachen für Beiträge über diesen genannten Beträgen sprechen. Diese Anpassung des Kostenteilers zwischen den Schulgemeinden und dem Kanton würde den Haushalt um CHF 16,5 Mio. entlasten (basierend auf der aktuellen Anzahl an integrativ und separativ beschulten SmS multipliziert mit dem festgelegten Kostenbeitrag). Wie auch im Bericht "Ansätze für eine Gesamtstrategie Sonderschulung" (vom 20. Dezember 2023) des Amts für Volksschule festgehalten ist, besteht im heutigen System ein finanzieller Fehlanreiz. Gegenwärtig werden die Kosten für SmS vollständig vom Kanton getragen, unabhängig davon ob sie integrativ oder separativ beschult werden. Die Kosten der integrativen Förderung (d.h. niederschwellige, sonderpädagogische Massnahme der Regelschule ohne Sonderschulstatus) werden hingegen von den Schulgemeinden getragen. Schulgemeinden können dadurch motiviert sein, einen Sonderschulstatus geltend zu machen, um die finanzielle Belastung der integrativen Förderung zu vermeiden. Die Massnahme würde einerseits die Anreize zugunsten der integrativen Beschulung von SmS verändern, die im Vergleich zur separativen Beschulung kostengünstiger ist. Andererseits würde der Anreiz verstärkt, den Sonderschulstatus nur dort geltend zu machen, wo er pädagogisch tatsächlich erforderlich ist, und mehr über die integrative Förderung als Vorstufe abzufangen. Angesichts einer aktuellen Sonderschulquote von 3,7 Prozent und einer der drei niedrigsten Integrationsquoten im interkantonalen Vergleich zielt die Massnahme nicht nur auf die Kostenreduktion ab, sondern auch darauf die Anreize zugunsten integrativer Lösungen stärken. Als flankierende Massnahmen wäre gegebenenfalls eine Erhöhung des sonderpädagogischen Zuschlags zur Deckung der integrativen Förderung zuhanden der Schulgemeinden zu prüfen. Um die finanzielle Belastung auszugleichen, könnte auch eine Anpassung des horizontalen Finanzausgleichs zwischen den Schulgemeinden in Betracht gezogen werden.

R8: Reduktion des Beitrags zur Finanzierung der Musikschulen von 50% auf einen Drittel

Die Massnahme sieht vor, den Kantonsanteil an der Finanzierung der Musikschulen von derzeit 50 % auf einen Drittel zu reduzieren. Damit könnten jährliche Einsparungen von rund CHF 3’200’000 erzielt werden. Gleichzeitig sollen die Elternbeiträge auf ein Niveau wie in anderen Kantonen angehoben werden und damit die Leistung verstärkt durch die Nutzer finanziert werden. Die Umsetzung erfordert eine Änderung von § 29 des Volksschulgesetzes (VG, RB 411.11). Hintergrund ist, dass die aktuelle Finanzierung durch den Kanton im Vergleich zu anderen Kantonen auf der grosszügigen Seite ist. Gemäss einer Erhebung des Verband Musikschulen Schweiz aus dem Jahr 2025 gibt es einige Kantone mit einem niedrigeren Beitrag an die Betriebskosten (bspw.: Graubünden 30%, Schaffhausen 27,5%, Zürich 10%). Gleichzeitig gibt es aber auch Kantone, die die Musikschule als Gemeindeaufgabe ansehen und keine Kantonsbeiträge dafür leisten (bspw. Basel-Landschaft).

R9: Reduktion der Beiträge an die Thurgauer An-Institute der Universität Konstanz und Anpassung der Leistungsvereinbarung mit der Thurgauischen Stiftung für Wissenschaft und Forschung (TSWF)

Die Massnahme sieht vor, die bestehende Leistungsvereinbarung mit der TSWF als Trägerin von aktuell vier An-Instituten der Universität Konstanz anzupassen und die Beiträge um CHF 400'000 zu reduzieren. Hintergrund ist, dass die Finanzierung von Forschung und Wissenschaft keine klassische Kantonsaufgabe darstellt und der Kanton Thurgau im Vergleich zu anderen Kantonen ein über durchschnittlich grosses Portfolio an geförderten Instituten unterhält. Während andere Kantone wie Aargau bspw. mit dem Zentrum für Demokratie Aarau (ZDA) ebenfalls Forschungsinstitute unterstützen, finanziert der Kanton Thurgau vier An-Institute der Universität Konstanz. Konkret könnte, um die Einsparung von CHF 400'000 zu erzielen, auf die Neuausrichtung und Neubesetzung der Leitung des Thurgauer Wirtschaftsinstituts (TWI) verzichtet und die dahingehende Gelegenheit zu Sparzwecken genutzt werden. Das TWI hat bisher nur geringe Erfolge beim Einwerben von Drittmitteln erzielt. Die Aufgabe des TWI wäre im Kontext des im Dezember 2023 neu geschaffenen Thurgauer Institut für Digitale Transformation (TIDIT) eine Rückkehr zu drei geförderten Instituten. Die Umsetzung erfordert eine Anpassung der Leistungsvereinbarung und kann im Rahmen des Budgetprozesses erfolgen.

R10: Reduktion der Schülerpauschale im Finanzierungsmodell der Kantonsschulen

Die Massnahme sieht vor, die Schülerpauschale im Finanzierungsmodell der Kantonsschulen zu reduzieren und auf eine umfassende Pauschale umzustellen. Ziel ist die Angleichung der Kosten pro Schüler/in an einen kantonalen Benchmark von CHF 25'600 pro Schüler/in. Die Kosten- und Leistungsrechnung, die der Projektpartner publicXdata durchgeführt hat, offenbart erhebliche Unterschiede zwischen den verschiedenen Kantonsschulen. Die Kantonsschulen Frauenfeld und Romanshorn weisen mit CHF 25’503 respektive CHF 26’378 pro Schüler:in wesentlich tiefere Kosten aus (rund 10 Prozent) als die Kantonsschule Kreuzlingen mit CHF 29'700 und die PMS CHF 29’356. Gemäss Erfahrungen anderer Kantone ist die Stundentafel sowie das Wahl- und Freifachangebot der hauptsächliche Kostenfaktor. Da alle vier Schulen zu gymnasialen Maturitätsabschlüssen führen und die Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK) keine unterschiedlichen Unterrichtsdotationen je nach Schwerpunkt vorsieht, sollte dieser Benchmark unabhängig von der inhaltlichen Ausrichtung oder dem Schwerpunkt einer Schule (bspw. Pädagogik) erreicht werden können. Durch die Anpassung des Finanzierungsmodells und die dahingehende übergeordnete Steuerungsvorgabe, wird es den Schulleitungen überlassen, wo die notwendigen Einsparungen zu realisieren sind. Dies trägt der Strategie des Amts für Mittel- und Hochschulen Rechnung, den Mittelschulen eine hohe Autonomie zuweisen (insb. Im Unterrichtsbereich, wo es aktuell keinen kantonalen Lehrplan und nur eine Rahmenstundentafel gibt). Die Umsetzung dieser Massnahme dürfte den Haushalt voraussichtlich um rund CHF 3,87 Mio. entlasten. Dieser Betrag wurde berechnet indem die Differenz zwischen den Ist-Kosten der Kantonsschulen und der vorgeschlagenen Schülerpauschale mit der entsprechenden Schülerzahl multipliziert wurde. Alternativ oder in Kombination bestünde, wie der interkantonale Benchmarking-Vergleich des Projektpartners publicXdata gezeigt hat, weiter auch Handlungsspielraum, das Pflichtpensum der Lehrpersonen von 23 Lektionen pro Woche auf 24 zu erhöhen, um die Lohnkosten zu senken. Dadurch könnten jährliche Einsparungen in Höhe von rund CHF 1,1 Mio. erzielt werden. Dies betrifft jedoch aber auch die Attraktivität des Kantons Thurgau als Arbeitgeber im Vergleich zu den umliegenden Kantonen, die das gleiche Pflichtpensum vorsehen.

R11: Externe Vergabe oder Angebotsanpassung beim Mensabetrieb der Kantonsschulen zur Erreichung der Kostendeckung

Die Massnahme sieht vor, den Betrieb der kantonalen Mensen extern zu vergeben oder das Angebot so anzupassen, dass eine Kostendeckung erreicht wird. Damit sollen jährliche Einsparungen von rund CHF 1,89 Mio. erzielt werden. Die Berechnung basiert auf den effektiven Nettokosten der Dienstleistungen an den Kantonsschulen Frauenfeld, Romanshorn und Kreuzlingen sowie einem geschätzten Anteil der Mensa an den Dienstleistungen der Pädagogischen Maturitätsschule (PMS). Hintergrund ist, dass der aktuelle Mensabetrieb nicht kostendeckend arbeitet und die Subventionierung durch den Kanton eine erhebliche Haushaltsbelastung darstellt. Eine externe Vergabe würde die operative Verantwortung und das unternehmerische Risiko an den externen Dienstleister übertragen und das Defizit des Kantons eliminieren. Alternativ könnte eine weitreichende Angebotsanpassung bspw. durch reduzierte Öffnungszeiten, eingeschränkte Menüauswahl oder die Anlieferung in Thermoboxen erfolgen, um die Kosten zu reduzieren.

R12: Reduktion des Staatsbeitrags: Kosten- und Angebotsreduktion an der Pädagogischen Hochschule Thurgau (PHTG)

Die PHTG weist im interkantonalen Vergleich ein sehr breites Angebot und höhere Kosten aus als andere Pädagogische Hochschulen wie z.B. Luzern. Vor diesem Hintergrund und zur Entlastung des Kantonshaushalts soll der Staatsbeitrag um CHF 0,5 Mio. reduziert und die Angebotsbreite und -Tiefe überprüft und entsprechend angepasst werden. Wie das Departement für Erziehung und Kultur hinweist, haben neue Angebote (Studiengangsvarianten) zu einem Kostenanstieg geführt. Welche Angebote genau gestrichen werden, kann der Hochschule überlassen werden. Eine Angebotsreduktion würde unter Umständen eine Anpassung der vom Grossen Rat genehmigten Eigentümerstrategie bedingen. Sicher erforderlich wäre eine Änderung des bis Ende 2027 laufenden Leistungsauftrags. Aus diesem Grund empfiehlt sich die Umsetzung erst per 2028.

R13: Reduktion der Ausbildungsfinanzierung HF Pflege von 100% auf 90%

Eine Reduktion der Ausbildungsfinanzierung bei der höheren Berufsbildung Pflegefachmann/-frau HF auf 90 Prozent und das Erheben eines Selbstkostenanteils von 10 Prozent von den Studierenden ist gemäss der interkantonalen Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) möglich. Die HF Ausbildung Pflege ist mit einem Finanzierungsanteil der öffentlichen Hand von 90 Prozent ohnehin schon deutlich besser gestellt als HF-Ausbildungen in anderen Berufsfeldern. Darüber hinaus könnten auch die Arbeitgeber einen finanziellen Beitrag zur Ausbildung ihrer Fachkräfte leisten und sich auf freiwilliger Basis an den Ausbildungskosten beteiligen. Das entspricht der gängigen Praxis in anderen Branchen. Die Reduktion der Ausbildungsfinanzierung der HF Pflege würde den Kantonshaushalt jährlich um rund CHF 600'000 entlasten.

R14: Reduktion der Standorte der Berufsberatung

Die Massnahme sieht vor, die Anzahl der Berufsberatungsstandorte von derzeit drei (Frauenfeld, Amriswil und Kreuzlingen) auf zwei zu reduzieren. Um die Erreichbarkeit aus allen Kantonsteilen sicherzustellen, bedürfte dies eine neue Standortwahl (beispielsweise Frauenfeld und Romanshorn). Ziel ist die Konzentration der Ressourcen und die Steigerung der Effizienz durch höhere Auslastung. Durch die Zusammenlegung können Miet-, Infrastruktur und Personalkosten gesenkt werden. Alternativ wäre auch eine Reduktion auf einen Standort und der Ausbau von digitalen und mobilen Beratungsangeboten denkbar. Durch die Massnahme können Einsparungen von rund CHF 300'000 erzielt werden.

R15: Reduktion der Öffnungszeiten beim Museumsbetrieb Arenenberg

Der Museumsbetrieb Arenberg ist nicht kostendeckend und weist seit Jahren ein Defizit aus. Eine Schliessung oder ein Zugang nur über im Voraus gebuchte Führungen ist aufgrund des Schenkungsvertrags nicht möglich. Allerdings sollen die Öffnungszeiten dauerhaft an die Nachfrage angepasst werden (z.B. saisonal), was zu einem geringeren Personalbedarf und folglich einer Kosteneinsparung von schätzungsweise CHF 250’000 führt.

R16: Kürzung Biodiversitätsmittel und Anpassung der Spezialfinanzierung Natur, Landschaft und Biodiversität

Die Massnahme sieht vor, die jährliche Zuweisung in die Spezialfinanzierung Natur, Landschaft und Biodiversität (als Übertrag aus den allgemeinen Mitteln) von CHF 6 Mio. auf CHF 4 Mio. zu reduzieren. Zusätzlich soll aus Gründen der Konsistenz und für mehr fiskalische Flexibilität die Grenze, ab welcher die Spezialfinanzierung geäufnet werden muss, von CHF 24 Mio. auf CHF 20 Mio. gesenkt werden. Dies entspricht dem Fünffachen der neuen jährlichen Zuweisung. Grundlage ist § 21a, Ziff. 4 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHG; RB 450.1). Das Gesetz müsste entsprechend angepasst werden. Die Massnahme trägt zur Haushaltsentlastung bei, ohne die Naturschutz- und der Biodiversitätsförderung vollständig aufzugeben.

R17: Kürzung bei den interkantonalen gemeinwirtschaftlichen Leistungen um 12.5%

Die Massnahme sieht vor, die Beiträge für interkantonale gemeinwirtschaftliche Leistungen um 12,5 % zu kürzen. Ziel ist eine Angebotsbereinigung und -reduktion sowie die Verstärkung des Anreizes zur kosteneffizienten Leistungserbringung. Dies würde die Kantonsausgaben um CHF 2,5 Mio. reduzieren. Eine solche Kürzung würde wohl in erster Linie die ambulanten Angebote in der Psychiatrie treffen. Gleichzeitig müsste verhindert werden, dass zu einer Verlagerung in den stationären Bereich kommt.

R18: Reduktion des kantonalen Restkostenfinanzierungs-Anteils bei der Pflege um 10 Prozent

Die Massnahme sieht vor, den kantonalen Anteil an der Restkostenfinanzierung in der Pflege von derzeit 40 % auf 30 % zu reduzieren. Damit könnten jährliche Einsparungen von rund CHF 5,8 Mio. erzielt werden. Grundlage ist § 44c der Krankenversicherungsverordnung (TG KVV; RB 832.10). Ziel ist die Stärkung des Anreizes für die Gemeinden, die Kosteneffizienz in der Pflege zu erhöhen, sowie die Anpassung an die Praxis anderer Kantone, die einen tieferen kantonalen Anteil vorsehen. Die Umsetzung erfordert eine Anpassung der Verordnung und kann ab 2028 erfolgen.

E1: Erhebung einer Administrativgebühr von 0.5% bei Direktzahlungen

Gewisse Schweizer Kantone erheben von Landwirtschaftsbetrieben eine Administrativgebühr für die Abwicklung von Direktzahlungen (bspw. Kanton Aargau). Die Massnahme sieht im Sinne des Verursacherprinzips und zur Erschliessung von Mehreinnahmen vor, Landwirtschaftsbetriebe an den Transaktions- und Vollzugskosten teilhaben zu lassen, die auf Seiten der Kantonsverwaltung entstehen. Konkret sollen Landwirtschaftsbetriebe 0.5% der erhaltenen Direktzahlungen als Administrativgebühr dem Kanton leisten. Dies würde Mehreinnahmen von CHF 0.5 Mio. bringen und den Kantonshaushalt entsprechend entlasten.

E2: Erhebung von Eintrittspreisen bei den Museen des Kantons Thurgau

Gewisse Thurgauer Museen verzichten auf das Erheben von Eintrittspreisen. Da diese Museen defizitär sind, sollte überall ein angemessener Eintrittspreis erhoben werden, um einen Kostendeckungsbeitrag zu leisten. Dies würde zu ungefähr CHF 50'000 jährlichen Mehreinnahmen führen.

E3: Vorstoss beim Bund zur Anpassung der Gebührenverordnung Ausländer und Integrationsgesetz (AIG)

Die Erteilung von ausländerrechtlichen Bewilligungen ist nicht kostendeckend. Eine Erhöhung der Gebühren zur Erzielung der Kostendeckung ist aufgrund bundesrechtlicher Vorgaben jedoch aktuell nicht möglich. Der Kanton Thurgau erhebt bereits jetzt den höchstmöglichen Gebührensatz. Um die Tarife zu erhöhen, muss zuerst die Gebührenverordnung zum Ausländer und Integrationsgesetz des Bundes angepasst werden. Eine Erhöhung der Gebühren auf ein kostendeckendes Niveau würde Mehreinnahmen von rund CHF 1,1 Mio. bringen.

E4: Erschliessung von Mehreinnahmen aus Geschwindigkeitsbussen

Die Massnahme sieht vor, eine zusätzliche semistationäre Anlage zur Geschwindigkeitskontrolle zu beschaffen und einzusetzen sowie ab 2027 eine bestehende stationäre Anlage durch eine Semistationäre zu ersetzen. Semistationäre Anlagen sind flexibler einsetzbar und ermöglichen eine gezielte Überwachung an wechselnden Standorten. Gemäss Einschätzung der Kantonspolizei können dadurch innerhalb von zwei bis drei Jahren zusätzliche Bussenerträge zwischen CHF 1,5 Mio. und CHF 1,8 Mio. generiert werden (CHF 1,65 im Mittel), ohne dass die Kantonspolizei im Vergleich zu den umliegenden Kantonen durch übermässig viele Geschwindigkeitskontrollen negativ auffallen würde. An gefährlichen Orten könnte dadurch auch die Verkehrssicherheit erhöht werden.

E5: Erhöhung der Gebühren im Bereich der Schifffahrtskontrolle, der praktischen Prüfung oder den Bootsabnahmen/-prüfungen

Die Massnahme sieht die Anpassung und weitere Ausdifferenzierung der Gebührentarife gemäss dem Grundlagenpapier «Verzichtsplanung und Optimierung: Mögliche Handlungsfelder Schifffahrtskontrolle» der Kantonspolizei vor, welches im Zuge der Validierung der AVP-Massnahmenvorschläge geteilt wurde. Insgesamt würde dadurch Mehreinnahmen im Umfang von CHF 51’650 resultieren. Die Umsetzung bedingt eine Anpassung der Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren der Schifffahrtskontrolle (747.11). Konkret sollen höhere Tarife für Schiffsprüfungen bei leistungsstarken Motoren, eine Verdoppelung der Gebühr für Lärmmessungen, Zuschläge für nicht typengeprüfte Schiffe sowie neue Gebühren für Führerausweisgesuche eingeführt werden. Zudem sollen Kanzleigebühren für Entzugsverfügungen und polizeiliche Zustellungen eingeführt sowie die Gebühr für den Einzug von Ausweisen erhöht werden. Im Schifffahrtsbereich kann ausserdem neben dem Erschliessen von Mehreinnahmen durch den Verzicht auf die Abgabe der Klebevignetten zum Steuerausweis der administrative Aufwand und Versandkosten um CHF 15'700 reduziert werden. Dies bedingt eine Anpassung von § 9 der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer (RB 747.21). Der Steuerausweis kann auch in digitaler Form erfolgen.

E6: Erhöhung der Mehrwertabgabe bei Einzonungen von 20% auf 30%

Die Mehrwertabgabe dient dazu, die durch Neu-Einzonungen entstehenden Mehrwerte teilweise abzuschöpfen und so die Finanzierung öffentlicher Infrastruktur sicherzustellen. Gemäss Bundesgesetz über die Raumplanung (Art. 5), sind Planungsvorteile mit einem Satz von mindestens 20 Prozent abzuschöpfen. Dies entspricht der aktuellen Praxis im Kanton Thurgau. Wie jedoch ein Vergleich der kantonalen Bestimmungen vom Schweizer Verband für Raumplanung Espace Suisse zeigt, erheben 10 Kantone mehr als 20 Prozent oder sehen, wenn die Kompetenz an die Gemeinden delegiert wurde, zumindest die Möglichkeit dafür vor. Sechs Kantone erheben 30 Prozent und ein Kanton erhebt 40 Prozent. Dementsprechend besteht im Kanton Thurgau Spielraum für eine Erhöhung des Abgabesatzes zur Erschliessung von Mehreinnahmen. Um die Massnahme umzusetzen, ist eine Anpassung von § 64 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetz (PBG; RB 700) notwendig. Die Massnahme würde Mehreinnahmen von CHF 200'000 bringen.

E7: Einführung einer Mehrwertabgabe bei Aufzonungen von 20% mit 50% Anteil für den Kanton (gem. §66 E-PBG)

Es steht den Kantonen frei, Mehrwertabgaben auf Um- und Aufzonungen zu erheben. Aktuell gibt es im Kanton Thurgau keine entsprechende Mehrwertabgabe. Die Massnahme sieht vor, eine Mehrwertabgabe bei Um- und Aufzonungen von 20 Prozent mit einem Kantonsanteil von 50 Prozent einzuführen. Dies würde schätzungsweise Mehreinnahmen von CHF 4.2 Mio. bringen, wobei jedoch die finanzielle Auswirkung aufgrund des oft zeitverzögerten Eintritts der Fälligkeit der Mehrwertabgabe später eintreten kann und nur schwer abschätzbar ist. Um die Massnahme umzusetzen, bedarf es einer Änderung des Planungs- und Baugesetz (PBG, RB 700). Um eine Entlastung der Erfolgsrechnung im genannten Ausmass realisieren zu können, muss die Zweckbindung gelockert werden.

E8: Erhöhung der Verleihungsgebühren für Wassernutzungskonzessionen

Die Massnahme sieht vor, § 17 des Wassernutzungsgesetz (WNG; RB 721.8) sowie die Verordnung des Regierungsrats zum WNG (WNV; RB 721.81) anzupassen, um die Gebühren für Wassernutzungen (Trinkwasser, Brauchwasser für Industrie und Gewerbe bzw. Landwirtschaft, thermische Nutzung oder auch Bootsstationierung bzw. räumliche Nutzung wie z.B. Steganlagen) zu erhöhen. Gemäss der Rückmeldung des Departements für Bau und Umwelt (DBU) im Rahmen der Validierungsrunde der AVP-Massnahmenvorschläge liegen die Gebühren des Kantons Thurgau im Vergleich zu anderen Kantonen eher im niedrigen Bereich. Ein Anheben der Gebühren auf ein mittleres Niveau könnte Mehreinnahmen von etwa CHF 1 Mio. einbringen. Zudem verzichtet der Kanton Thurgau gegenwärtig entgegen der Praxis anderer Kantone (LU, SG, SZ und ZH) auf das Erheben von Verleihungsgebühren bei der öffentlichen Wasserversorgung (§ 17 Ziff 3 WNG). Mit Einführung einer solchen Gebühr wären weitere Mehreinnahmen von bis zu CHF 1.9 Mio. möglich. Aufgrund laufender Konzessionen ist eine Erhöhung der Verleihungsgebühren und Wassernutzungskonzessionen jedoch kurz- bis mittelfristig nicht umsetzbar und könnte erst ab 2035 nach Ablauf der bestehenden Verträge und im Rahmen neuer Konzessionsvergaben realisiert werden. Damit liegt die entlastende Wirkung auf den Kantonshaushalt jenseits des kurz- bis mittelfristigen Zeithorizonts der AVP. Eine Umsetzung wird jedoch im Sinne einer flankieren den Massnahme dennoch empfohlen, um die die Finanzlage auch langfristig zu stabilisieren.

E9: Erhöhung der Gebühren von Rohstoffabbau sowie Errichtung und Betrieb von Deponien

Die Massnahme sieht vor, die Gebühren für das gewässerschutzrechtliche Bewilligungsverfahren für den Abbau, die Errichtung und den Betrieb von Deponien zu erhöhen, welche § 76 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG, RB 170.1) vorsieht und die in § 9 Abs. 1 Ziff. 4 der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der kantonalen Verwaltungsbehörden (VGV; RB 631.1) festgelegt sind. Gemäss Ausführungen und Schätzung des DBU können dadurch Mehreinnahmen von CHF 520'000 erschlossen werden. Die Massnahme begründet sich durch die Tatsache, dass der aktuelle Gebührenrahmen seit mehr als 30 Jahren unverändert besteht, obwohl die Gebührenhöhe nicht mehr mit dem Aufwand der Ämter korrespondiert (aufgrund veränderter rechtlicher Verhältnisse und komplexerer Verfahren). Zudem sollte die Einführung einer neuen Abgabe auf den Kiesabbau geprüft werden (ähnlich zu den Konzessionsgebühren bei der Wassernutzung) oder das Erheben einer Mehrwertabgabe nach Planungs- und Baugesetz (PBG; RB 700) beim Ausscheiden einer Kiesabbauzone.

E10: Erhöhung der Ausschüttung der Thurgauer Kantonalbank (TKB) im Rahmen von Gesetz und Eigentümerstrategie auf das Mittel der Schweizer Kantonalbanken

Der Bankrat der Thurgauer Kantonalbank legt die Ausschüttung im Rahmen von Gesetz und Eigentümerstrategie fest. Aktuell ist die Ausschüttung aber gemessen am Kapitalmarkt und im Vergleich zu anderen Schweizer Kantonalbanken am unteren Ende. Deshalb wird, unter Einhaltung des Ausschüttungsverhältnisses zwischen Partizipationsscheinen und Grundkapital, eine massvolle Erhöhung in zwei Schritten um insgesamt CHF 9 Mio. empfohlen. Diese kann ab dem Jahr 2026 (Dividende 2025), 2027 (Dividende 2026) oder 2028 (Dividende 2027) erfolgen. In der Massnahmenliste ist sie aus Gründen der Vorsicht für 2027 und 2028 eingestellt.

E11: Erhöhung der Kostenbeteiligung der Leistungsbezüger gem. §26 TG KVG von heute 10% auf das Maximum gem. Art. 25a Abs. 5 KVG Bund

Die Massnahem sieht vor, den Beitrag der Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger an die Kosten der Pflegeleistungen von 10 Prozent der an die Krankenversicherer verrechneten Kosten auf 20 Prozent erhöhen. Dies entspricht dem gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (Art. 25a Abs. 5 KVG) maximal zulässigen Beitrag sowie der Praxis der meisten Kantone. Eine Erhöhung der Kostenbeteiligung würde eine Entlastung von rund CHF 3 Mio. für den Kantonshaushalt bedeuten.

K1: Überprüfung des Mietportfolios und Reduktion der Kosten pro Quadratmeter und pro Mitarbeiter

Die Mietkosten für Räumlichkeiten der Kantonsverwaltung sind in den vergangenen Jahren gestiegen. Zur Korrektur dieser Entwicklung sollen Massnahmen wie flexible Arbeitsplatznutzung, vermehrte Homeoffice-Tage und eine Optimierung der Raumbelegung geprüft und umgesetzt werden. Die Höhe möglicher Einsparungen wurde nicht quantifiziert, da sie stark von der praktischen Umsetzung und der Nutzung der Arbeitsplätze abhängt.

K2: Begrenzung des Kostenanstiegs im Amt für Denkmalpflege

Die Kosten- und Leistungsrechnung hat gezeigt, dass die Aufwände des Amts für Denkmalpflege im Verhältnis zur Anzahl ausbezahlter Gesuche von 2018 bis 2024 um rund 35 Prozent gestiegen sind (durchschnittlicher jährlicher Wachstumsfaktor >5 Prozent). Trotz relativ gleichbleibender Anzahl Gesuche verzeichnet das Amt Anstiege bei den Personalkosten und bei den Dienstleistungen Dritter. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, sollen Massnahmen zur Effizienzsteigerung und Kostenkontrolle geprüft und umgesetzt werden. Die Höhe möglicher Einsparungen wurde nicht quantifiziert.

K3: Massnahmen zur Reduktion des Anstiegs der OKP-Ausgaben um 0.5% (Ziel)

Um das Wachstum der Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zu bremsen, sollen (i.) eine Liste von ambulant durchzuführenden Eingriffen (AVOS-Liste) eingeführt werden. Eine solche könnte auch auf dem Verordnungsweg eingeführt werden, wodurch möglicherweise ein Teil der Einsparungen rascher realisiert werden könnte. Ausserdem sollen (ii.) Zulassungsbeschränkung von Spezialisten (Urologie, Chirurgie, Orthopädische Chirurgie, und Verlängerung plastische Chirurgie) eingeführt werden und (iii.) eine Überprüfung der Leistungsaufträge mit den Spitälern (insb. Herz-Neuro Zentrum) erfolgen. Nach Einschätzung des Amts für Gesundheit würden die kostendämpfende Wirkung dieser Massnahmen-Kombination zu Beginn moderat sein und die Einsparungen würden nicht unmittelbar resultieren. Eine Kostendämpfung um 0,5% scheint jedoch im Bereich des Realisierbaren und würde zu bis zu CHF 2.5 Mio. Minderausgaben führen. Die Massnahmen-Kombination kann auch um weitere Massnahmen ergänzt werden, um das Ziel einer Senkung der OKP-Ausgaben von 0.5% zu erreichen.

K4: Beschränkung der Aufnahme von Personen mit tiefer Pflegestufe für Pflegeheime mit Sanktionierung

Wie die Benchmarking-Analyse des Projektpartners publicXdata zeigt, ist der Anteil an Pflegestunden in den Pflegestufen 1 und 2 bei der stationären Pflege im Vergleich zu anderen Kantonen relativ hoch. Personen mit niedriger Pflegestufe müssten nicht unbedingt in der stationären Pflege sein und könnten auch zuhause gepflegt werden. Um die Anzahl an Pflegetagen in niedrigen Pflegestufen zu reduzieren, soll für Pflegeheime eine Beschränkung (bspw. mittels Quote) von Personen mit tiefer Pflegestufe geschaffen werden. Wenn dadurch die Anzahl an Pflegetagen in den niedrigen Pflegestufen um die Hälfte reduziert werden, dann könnte damit eine Einsparung von insgesamt rund CHF 4,34 Mio. erzielt werden. Grundlage dieser Berechnung ist, dass im Jahr 2023 die Kosten für Betreuung und Pension in der stationären Pflege im Kanton Thurgau insgesamt CHF 180 Mio. betrugen. Diese Summe deckt rund 1,013 Mio. Pflegetage für 2’775 Personen, was durchschnittlich 64’800 CHF pro Person und Jahr bzw. 177 CHF pro Tag entspricht. Für die niedrigen Pflegestufen 1 und 2 fielen 183’500 Pflegetage an, was etwa 502 Personen entspricht. Wenn die Hälfte davon (251 Personen) nicht stationär gepflegt werden würde, könnten die Kosten um CHF 16,2 Mio. gesenkt werden. Da die Ergänzungsleistung jedoch nur 45 Prozent dieser Kosten trägt, resultieren Minderausgaben von CHF 7,29 Mio. für den Kanton. Weil auch zuhause gepflegte Personen weiterhin von der EL unterstützt werden, kann effektiv nur rund 60 Prozent dieser Kosten eingespart werden. Dies führt zu einer tatsächlichen Einsparung von etwa CHF 4,34 Mio.