Direkt zum Inhalt springen

Steuererlass

Steuererlass
 

Ein Erlass kann dann gewährt werden, wenn die Bezahlung der Steuer für den Gesuchsteller unmöglich oder zur grossen Härte wird. Als Erlassgründe nennt das Gesetz insbesondere andauernde Krankheit, Unglücksfälle oder Unterstützungsbedürftigkeit. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend, bringt jedoch zum Ausdruck, dass die finanzielle Notlage des Gesuchstellers unverschuldet sein sollte. Bei kurzfristigen Einkommensschwankungen, welchen bei der ordentlichen Veranlagung Rechnung getragen wird, kommt kein Erlass, sondern allenfalls eine Stundung in Betracht.
§ 194 StG ist eine «Kann» – Vorschrift; der Gesuchsteller hat somit keinen Anspruch auf einen Erlass und der Erlassbehörde steht bei der Beurteilung ein gewisser Ermessensspielraum zu.

Massgebend ist grundsätzlich die gesamte wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers zum Zeitpunkt der Behandlung des Gesuchs. Die Erlassbehörde berücksichtigt bei ihrem Entscheid die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Aussichten für die Zukunft. Wäre der steuerpflichtigen Person zum Zeitpunkt der Fälligkeit die fristgerechte Bezahlung der Steuer möglich gewesen, so wird dies im Erlassentscheid berücksichtigt. Verfügt der Gesuchsteller über Vermögen, wird abgeklärt, ob ein Rückgriff auf die Vermögenssubstanz zumutbar ist.

Erlassgesuche müssen schriftlich (mit Unterschrift) eingereicht werden. Das Gesuch muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der Fragebogen Steuererlass mit allen Belegen ist dem Gesuch zwingend beizulegen. Sind die Unterlagen nicht vollständig, wird auf das Gesuch nicht eingetreten.

Der Steuererlass stellt den endgültigen Verzicht des Gemeinwesens auf eine ihm zustehende Steuerforderung dar. In dem Umfang, in dem Erlass gewährt wird, geht die Forderung unwiederbringlich unter.

Die Erlassbehörde darf auf Gesuche, die nach Zustellung eines Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 SchKG) eingereicht werden, nicht eintreten.

Preis: gratis

Bestellung