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Einbürgerungen

Beschreibung Einbürgerungen

Ordentliche Einbürgerung ausländischer Staatsangehöriger

Das Einbürgerungsverfahren der Stadt Romanshorn ist im Reglement für den Erwerb des Bürgerrechts der Stadt Romanshorn (Geschäftsreglement für Einbürgerungsverfahren vom 25. August 2005) geregelt. Das Sekretariat der Einbürgerungskommission informiert Sie gerne über die Anforderungen, das Verfahren und die Höhe der Einbürgerungsgebühren. Das entsprechende Gesuchsformular erhalten Sie ebenfalls beim Sekretariat. Eingereicht wird das Gesuch beim Handelsregister und Zivilstandswesen, Bahnhofplatz 65, 8510 Frauenfeld.

Voraussetzung Wohnsitz

  • 10 Jahre Wohnsitz in der Schweiz
  • 5 Jahre Wohnsitz im Kanton Thurgau
  • 3 Jahre Wohnsitz in der Gemeinde ohne Unterbruch
  • Die Zeit zwischen dem 8. und 18. Lebensjahr zählt doppelt (Der tatsächliche Aufenthalt hat jedoch mindestens 6 Jahre zu betragen)
  • Niederlassungsbewilligung C
  • Minderjährige Kinder werden in der Regel in das Einbürgerungsverfahren einbezogen

Voraussetzung erfolgreiche Integration

  • Vertraut sein mit den schweizerischen Lebensverhältnissen
  • Keine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit
  • Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
  • Respektierung der Werte der Bundesverfassung
  • Sprachnachweis (mündlich B2 und schriftlich B1)
  • Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung
  • Förderung der Integration der Familienmitglieder

Weitere Voraussetzungen

  • Ausreichende Existenzgrundlage
  • Arbeitsstelle / Lehrstelle / Weiterbildung (Das Existenzminimum muss auf absehbare Zeit gesichert sein)
  • Tadelloses Verhalten am Arbeitsplatz / an der Lehrstelle / in der Schule
  • Finanzielle Versorgung der Familie gewährleisten
  • Kein Bezug von Sozialleistungen in den letzten drei Jahren
  • Keine Schulden bei den Sozialen Diensten
  • Keine offenen Betreibungen (in den letzten 5 Jahren)
  • Keine Verlustscheine (in den letzten 5 Jahren)
  • Keine offenen Steuerforderungen und rechtzeitig bezahlte Steuern
  • Nach einer bedingten Strafe muss die doppelte Probezeit abgelaufen sein
  • Keine Einträge im schweizerischen Strafregister nach einer unbedingten Strafe

Benötigte Unterlagen

  • Auszug aus dem schweizerischen Personenstandsregister (Infostar), der nicht älter als sechs Monate ist
  • Kopie des Ausländerausweises und des Passes oder Personalausweises
  • Wohnsitzbestätigungen für die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen (auch für Ehegatten oder Partner und Kinder)
  • Auszug aus dem Betreibungsregister (auch für Ehegatte oder Partner)
  • Lebenslauf (auch für Ehegatte oder Partner und Kinder ab 16 Jahren)
  • Arbeitsbestätigung oder Kopie des aktuellen Schulzeugnisses oder des Lehrvertrages
  • Auszug aus dem Betreibungsregister für Personen, die das 16. Altersjahr vollendet haben
  • Letzte definitive Steuerveranlagung (bei minderjährigen Kindern Auszug der Eltern)
  • Sprachnachweis, sofern erforderlich
  • Unterzeichnetes Formular der Erklärung betreffend Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, für Personen ab dem 16. Altersjahr
  • Bescheinigung der Sozialbehörde über den allfälligen Bezug von Sozialhilfe in den vergangenen fünf Jahren

Gesuch um erleichterte Einbürgerung Art. 21 Abs. 1 BüG
Gesuch um erleichterte Einbürgerung Art. 24a BüG (Drittgeneration)

Diese Gesuchsformulare können ebenfalls beim Sekretariat der Einbürgerungskommission bezogen werden. Das Einreichen der vollständigen Unterlagen erfolgt jedoch beim Staatssekretariat für Migration SEM, in CH-3003 Bern-Wabern, wo die Gesuche auch bearbeitet wird.

Gebühren

Die Gesamtgebühren werden bei Eingang des Gesuches bei der Stadtverwaltung erhoben. Die Gebühren betragen:

Einzelpersonen                               Fr. 1‘100.-

Familien                                            Fr. 1‘900.-

Vorbehalten bleibt die Verrechnung allfälliger zusätzlicher Kosten (wie z.B. nachträglich notwendige Abklärungen oder Neubeurteilungen). Wird das Gesuch um Einbürgerung vor der Einladung zum Gespräch mit der Einbürgerungskommission zurückgezogen, wird ein Kostenbeitrag von CHF 700.- an den Verwaltungsaufwand einbehalten.

Links

Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG)
Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht (BüV)
Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG
Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüV)

 

 

Kontaktpersonen Einbürgerungen