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Richtlinien zu höheren Häusern und Hochhäusern 2015

Das Planungs- und Baugesetz (PBG) des Kantons Thurgau vom 21. Dezember 2011 lässt nach § 24 zu, mittels Gestaltungsplan von der Regelbauweise gemäss Rahmennutzungsplan (Zonenplan und Baureglement) abzuweichen, wenn eine nachvollziehbare Konzeption für die baustrukturelle und qualitative Entwicklung vorliegt. Der Stadtrat von Romanshorn legt mit den Richtlinien zu höheren Häusern und Hochhäusern (vom 7. Juli 2015) eine solche Konzeption vor.

 

Das Planungs- und Baugesetz (PBG) des Kantons Thurgau vom 21. Dezember 2011 lässt nach § 24 zu, mittels Gestaltungsplan von der Regelbauweise gemäss Rahmennutzungsplan (Zonenplan und Baureglement) abzuweichen, wenn eine nachvollziehbare Konzeption für die baustrukturelle und qualitative Entwicklung vorliegt. Der Stadtrat von Romanshorn legt mit den Richtlinien zu höheren Häusern und Hochhäuser eine solche Konzeption vor.

Häusern und Hochhäusern (vom 7. Juli 2015)